Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Wochentagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Dämmwert.info
Frank Möschler
Am Stadtwald 10
08525 Plauen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa in Ladengeschäften möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen was deren Wert beeinträchtigt. Versandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen (wie z.B. die Rücksendung der Artikel) müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Allgemeines
Im Folgenden wird die Unternehmung Dämmwert.info Frank Möschler Verkäufer genannt
- Diese AGB´s sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
- Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden
- Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt das des Verkäufers.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die firmen – und personenbezogenen Daten des Käufers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu verwerten und zu speichern.
- Ein erteilter Auftrag erhält Rechtsgültigkeit, sofern er nicht innerhalb von 2 Wochen vom Verkäufer schriftlich widerrufen wird.
Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, außer bei schriftlicher, verbindlicher Zusage.
- Die Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Aufträge und Lieferverträge erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers Gültigkeit. Die Preise des Verkäufers sind freibleibend und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen frei Lager oder Baustelle verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – für die Belieferung mit LKW oder Transporter frei Empfangsstation. Preisänderungen für nachträgliche Änderungen der Lieferstelle und der Liefermenge sind vorbehalten. Bei wesentlicher Erhöhung der Gestehungskosten kann der Verkäufer den Preis entsprechend erhöhen oder, wenn der Käufer innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung ablehnt, vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers ganz oder teilweise später als vier Monate nach Vertragsabschluss, ist der Verkäufer berechtigt, für die noch ausstehende Lieferungen die am Tag der Anlieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen. Frachtkosten, Paletten und sonstige Dienstleistungen sind nicht rabattierbar oder bonusberechtigt.
- Lieferungen frei Lager oder Baustelle gelten nur unter der Voraussetzung gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Das Entladen und die Beförderung der Ware bauseits ist Sache des Empfängers. Übergebührliche Wartezeiten werden dem Empfänger in Rechnung gestellt. Bei Lieferung auf Paletten werden diese Paletten berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe unbeschädigter und tauschfähiger Paletten erfolgt eine entsprechende Gutschrift. Falls am vereinbarten Lieferort seitens des Bestellers nicht für eine ordnungsgemäße Übernahme und Entladung gesorgt wird, werden die jeweils gültigen Abladepauschalen in Verrechnung gebracht. Eine Haftung für Beschädigung oder Vollständigkeit der Lieferung aus dem Ladevorgang selbst, wird nicht übernommen.
Zahlung und Lieferung
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
- Wechselzahlungen sind nicht zulässig, nur nach besonderer Vereinbarung. Schecks werdenv stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
- Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach §§ 286 – 290 BGB. § 353 HGB bleibt unberührt.
Mängelrügen
- Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen. Nach Ablauf der Frist, nach begonnener Verarbeitung oder Montage sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
- Für Handelsgeschäfte gilt §§ 377 HGB.
- Mängelansprüche werden grundsätzlich auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Kunden zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, vorbehalten. Diese Bschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden. Soweit der Verkäufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrechterhalten.
Eigentumsvorbehalte
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Bei vereinbarter Zahlung per Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
- Wird Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der erbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom als wesentlicher Bestandteil eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, im Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von den Grundstückdrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eignenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der agetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu Unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren, bei Scheck- oder Wechselprotest erlöschen Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit gestzlich zulässig, richten sich Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach dem Sitz des Unternehmers in 08525 Plauen.
Gerichtsstand ist Plauen / Vogtland.
Schlussbestimmungen
- Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist oder zwingendes Recht etwas anderes gebietet.
- Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gestzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.